Statuten

ARTIKEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1        Die SOTA-Gruppe Schweiz, mit Klubrufzeichen HB9SOTA, wurde am 16. Mai 2005 als Verein nach Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gegründet.

1.2       Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

1.3       HB9SOTA ist politisch und konfessionell neutral, lehnt Diskriminierungen politischer, religiöser sowie ethnischer Art und Geschlecht oder Rasse ab.

1.4       Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

ARTIKEL 2 ZWECK

2.1       HB9SOTA betreut und koordiniert die SOTA Assoziation Schweiz in allen Belangen. Sie überarbeitet periodisch die Schweizer Bergliste bzw. das Assoziations-Referenz-Handbuch (ARM) gemäss den Kriterien des SOTA-Managements.

2.2       HB9SOTA fördert das Bergfunken mit einem Diplom-Programm, einer Website und anderen PR-Aktionen.

2.3       HB9SOTA fördert das Bergfunken allgemein und SOTA im speziellen, organisiert gemeinsame Bergwanderungen und den Schweizer Bergaktivitätstag.

2.4       HB9SOTA fördert die Zusammenarbeit zwischen Bergfunken und anderen Outdoor-Programmen im Amateurfunk.

ARTIKEL 3 MITGLIEDSCHAFT

3.1       Mitglied von HB9SOTA kann jedermann werden, der die vorliegenden Statuten anerkennt.

3.2       Die Mitgliedschaft kann auf der Website von HB9SOTA, beim Sekretariat oder bei einem Vorstandsmitglied beantragt werden.

3.3       Die Mitgliedschaft tritt nach Eingang des Mitgliederbeitrages in Kraft und gilt für das laufende Vereinsjahr.

3.4       Die Mitgliederkategorien von HB9SOTA sind:

  1. Aktivmitglieder (lizenzierte Funkamateure)
  2. Passivmitglieder (für Mitglieder, die sich für das Bergfunken interessieren.)
  3. Ehrenmitglieder (von der GV ernannt)

3.5       Rechte und Pflichten: Alle Mitglieder haben an der GV ein Stimm- und Wahlrecht und werden für alle Vereinsanlässe eingeladen.

3.6       Der Austritt aus HB9SOTA muss schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres erfolgen.

3.7       Mitglieder, die gegen das Gesetz oder den Ham-Spirit verstossen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

ARTIKEL 4 ORGANE

Die Organe von HB9SOTA sind:

4.1       Die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung.

4.1.1   Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins Sie wird bis spätestens Ende Mai durchgeführt und vom amtierenden Präsidenten oder im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. In ausserordentlichen Situationen kann sie auch schriftlich in der Form einer Urabstimmung durchgeführt werden.

4.1.2   Der ordentlichen Generalversammlung obliegen:

  • a) Feststellung der korrekten statutengemässen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und des absoluten Mehrs
  • b) Wahl der Stimmenzähler
  • c) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • d) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
  • e) Genehmigung der Jahresrechnung
  • f) Genehmigung des Berichtes der Rechnungsrevisoren
  • g) Entlastung der Organe
  • h) Festsetzung des Mitgliederbeitrages für das nächste Vereinsjahr
  • i) Genehmigung des Budgets
  • k) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
  • l) Ehrungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • m) Statutenänderungen
  • n) Sonstige statutarische Geschäfte

4.1.3   Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand einberufen werden.

4.1.4   Wird eine ausserordentliche Generalversammlung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt, hat der Vorstand diese innert 30 Tagen einzuberufen.

4.1.5   Stimm- und Wahlrecht

  1. Alle anwesenden Mitglieder inklusive Passivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
  2. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  3. Bei Abstimmungen ist das relative Mehr der abgegebenen Stimmen gültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  4. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr (50 % + 1) der abgegebenen gültigen Stimmen. Ab dem zweiten Wahlgang genügt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los.
  5. Abstimmungen und Wahlen werde offen durch Handerheben durchgeführt. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann eine geheime Abstimmung verlangen.
  6. Bei einer Urabstimmung gilt das einfache Mehr.

4.1.6   Die Mitglieder sind 30 Tage vor der Generalversammlung mit der Traktandenliste zur Generalversammlung einzuladen.

4.1.7   Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet an den Präsidenten zu richten.

4.2 DER VORSTAND

4.2.1   Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er ist bereits bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig.

4.2.2   Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

4.2.3   In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nach den Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind.

4.2.4   Die Vorstandsmitglieder haben der ordentlichen Generalversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

4.2.5   Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um. Er trifft sich nach Bedarf auf Einladung des Präsidenten und kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder einladen; diese haben jedoch nur beratende Stimme.

4.2.6   Der Bergmanager und technische Leiter kann für einzelne Regionen fachkundige Personen einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen. Er regelt mit diesen die Zusammenarbeit und die Verantwortung.

4.2.7   Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten kann der Vorstand die während der Amtsdauer ausscheidenden Vorstandsmitglieder provisorisch bis zur nächsten Generalversammlung ersetzen.

4.2.8   Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär unterschreiben einzeln rechtsverbindlich für HB9SOTA.

4.3 DIE REVISIONSSTELLE

4.3.1   Die Revisionsstelle setzt sich aus dem Rechnungsrevisor und dem Ersatzrevisor zusammen. Beide werden von der Generalversammlung gewählt.

4.3.2   Als Revisoren sind alle Mitglieder wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über buchhalterische Kenntnisse verfügen.

4.3.3   Der Rechnungsrevisor prüft und begutachtet die Jahresrechnung und erstattet der ordentlichen Generalversammlung über die Ergebnisse der Revision einen schriftlichen Bericht. Er ist berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.

4.4 REFERATE

4.4.1   Referate ausserhalb des Vorstands dienen zur Bearbeitung von spezifischen Themenfeldern, die im Rahmen des Vereinszwecks nicht durch den Vorstand bearbeitet werden.

4.4.2 Als Referenten sind alle Mitglieder wählbar. Sie sollten Interesse am Thema des entsprechenden Referates mitbringen.

ARTIKEL 5 FINANZEN

5.1       Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Subventionen, Sponsoring, Sammlungen, Schenkungen, Nettoerträgen von Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw. zusammen.

5.2       Die Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in den Verein fällig.

5.3       Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.

5.4       Einnahmen und Ausgaben werden budgetiert und müssen von der Generalversammlung genehmigt werden.

5.5       Für Verbindlichkeiten von HB9SOTA haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist auf die Mitgliederbeiträge beschränkt. Jede weitergehende persönliche Haftung für Mitglieder ist ausgeschlossen.

ARTIKEL 6 STATUTENÄNDERUNGEN

6.1       Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung, wobei mindestens Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Änderung verlangen können.

6.2       Anträge für Statutenänderungen sind den Mitgliedern schriftlich mit der Traktandenliste vor der Generalversammlung vorzulegen.

6.3       Anträge für Statutenänderungen von Mitgliedern sind dem Präsidenten 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

ARTIKEL 7 AUFLÖSUNG DES VEREINS

7.1       Die Auflösung des Vereins muss an einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen.

7.2       Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens Zweidrittel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.

7.3       Bei der Auflösung ist der Verein ordentlich zu liquidieren. Dazu wird eine spezielle Kommission eingesetzt.

7.4       Ein allfälliger Vermögensüberschuss und ein allfällig vereinseigenes Inventar soll für einen guten Zweck eingesetzt werden, z.B. zur Unterstützung von Amateurfunk in Drittweltländern o.ä. Findet die Auflösungs-Generalversammlung keine Einigung zur Verwendung des Vermögens, wird dieses dem SOTA-MT und/oder dem SOTA-Mapping Project überwiesen.

ARTIKEL 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Statuten wurden an der 19. GV in einer Abstimmung am 13.04.2024 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Unterschriften:

Bülach , den 14.04.2020

Der Präsident:                               Der Sekretär:

Jens Nolte, HB9EKO              Roman Bächli, HB9HKR